Rechtliche Vorschriften bei Seniorenmobilen

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Rechtliche Vorschriften bei Seniorenmobilen

WindSolarMobil - Infos zur Energie- und Verkehrswende
Veröffentlicht von Daniel Wurst in Verkehrswende · Freitag 12 Jul 2024 ·  5:15
Tags: SeniorenmobileStrasseRadwegFußwegVersicherungskennzeichenFührerscheinWarntafel
Kurze Zusammenfassung der Vorschriften bei Seniorenmobilen:

1) Laut ADAC gelten Seniorenmobile nach altem Recht, die vor dem 01.09.2002 in den Verkehr gekommen sind und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben, als motorisierte Krankenfahrstühle.

2) Neuere Seniorenmobile, die bis zu 25 km/h fahren können, wären demnach keine motorisierten Krankenfahrstühle.

3) Also würden nur Seniorenmobile mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h als motorisierte Krankenfahrstühle gelten und würden beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit auch als Fußgänger gelten, die dann auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und auf Wegen mit Durchfahrtverbot für Kraftfahrzeuge fahren dürfen. Reine Radwege wären dagegen tabu.

4) Seniorenmobile mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 oder 25 km/h wären dann Kraftfahrzeuge und dürften nur auf der Straße fahren, aber nicht auf Autobahnen oder Schnellstraßen. Das Mofa-Zusatzschild gilt hier nicht, deshalb keine Nutzung von Radwegen.

5) Die Käufer stehen also vor der Wahl:

a) Ein Seniorenmobil kaufen, das nur bis zu 15 km/h fahren kann, aber die Vorteile der motorisierten Krankenfahrstühle nutzen.

b) Mit Seniorenmobil bis zu 25 km/h schnell, aber keine Nutzung von Fußwegen und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit.

Auf meine Fragen an die Polizei, das Landratsamt oder das Ordnungsamt der Stadt erhielt ich aus verschiedenen Gründen (keine rechtsverbindliche Auskunft an Dritte, nicht zuständig oder Mitarbeiter krank, keine Zeit) keine hilfreiche Auskunft. Deshalb habe ich über meinen Bruder auch eine Anfrage beim ADAC gestellt, deren Auskunft habe ich versucht aufzuteilen in altes und neues Recht, siehe oben.

6) Zudem gibt es noch die Vorschriften zur roten Warntafel und den 3 Geschwindigkeitsschildern bei langsamen Fahrzeugen, siehe unten, allerdings habe ich dem ADAC dazu keine Fragen gestellt. Bei meinem Seniorenmobil habe ich beides angebracht - sicher ist sicher.

7) Seniorenmobile bis 20 km/h sind von Helm- und Gurtpflicht befreit, für schnellere Seniorenmobile besteht Helm- oder Gurtpflicht.

8) Es gibt Pflichten für Winterreifen, Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste für Seniorenmobile, die bis zu 25 km/h fahren können und deshalb keine "motorisierten Krankenfahrstühle" sind. Im Winter bei Schnee und Eisglätte fahre ich nicht, deshalb keine Winterreifen.

Das Set aus Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste habe ich bei Amazon für 15,21 Euro (versandkostenfrei) gekauft.

9) Parkscheibe bei Seniorenmobilen, die bis zu 25 km/h fahren können. Es ist per Gesetz nicht festgelegt wo, nur "deutlich sichtbar".

Parkscheibe aus Pappe habe ich kostenlos von einem Verein per Post bekommen.

10) Kein Parken auf dem Gehweg bei Seniorenmobilen, die bis zu 25 km/h fahren können. Gilt auch für Mofas, Mopeds und Motorräder.

11) Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung oder gar nichts:

  • Mofa-Prüfbescheinigung für 2- und 3-rädrige (Kabinen-) Roller / Seniorenmobile mit 25 km/h
  • Führerschein Klasse AM (oder höher) für 4-rädrige Kabinenroller / Seniorenmobile mit 25 oder 45 km/h
  • Gar nichts, wenn vor 1. April 1965 geboren für 2- und 3-rädrige Kabinenroller / Seniorenmobile mit 25 km/h
  • Gar nichts, wenn Seniorenmobile als "motorisierte Krankenfahrstühle" (1 Sitz, bis 15 km/h) eingestuft sind

12) Versicherungskennzeichen ist Pflicht bei Seniorenmobilen, die schneller als 6 km/h fahren können.

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung.



Rechtliches im Internet zusammengesucht:

A) Im Verkehr

1) Seniorenmobil im Straßenverkehr: Diese Regeln sind zu beachten

Sie dürfen mit Ihrem Seniorenmobil auf der Straße fahren (allerdings nicht auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße). Sofern Sie nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, ist auch die Nutzung des Gehwegs und der Fußgängerzone erlaubt. Wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen vorhanden ist, dürfen Sie auch den Radweg oder den Bussonderfahrstreifen mit Ihrem Seniorenmobil befahren, andernfalls jedoch nicht.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas auf Radwegen fahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mithilfe eines Zusatzzeichens auch innerorts Fahrradwege für Mofas freizugeben.


2) Welche Vorschriften gelten beim Fahren?

Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt keine Helmpflicht. Bei schnelleren E-Mobilen muss ein Helm getragen werden. Sofern ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben ist, genügt das Anlegen des Gurts. Bei allen motorisierten E-Mobilen, die bauartbedingt schneller als 6 km/h fahren können, ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung nötig.

Gehwege oder Fußgängerzonen dürfen nur mit Krankenfahrstühlen (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h  ) befahren werden. Hier gilt jedoch Schrittgeschwindigkeit. Mit Krankenfahrstühlen darf auch auf der Fahrbahn gefahren werden, reine Radwege hingegen sind tabu.

Fahrzeuge, die aufgrund der technischen Eigenschaften nicht als Krankenfahrstuhl eingeordnet werden können, müssen dagegen die Fahrbahn benutzen.




B) Warntafel


Beachten Sie, dass alle Krankenfahrstühle gemäß § 4 Abs. 4 FZV mit einer roten Warntafel an der Fahrzeugrückseite ausgestattet sein müssen. Diese kennzeichnet bauartbedingt langsam fahrende Kraftfahrzeuge.


Hinweis: Anbringung der Warntafel mindestens 25 cm und maximal 150 cm vom Boden.
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C) Geschwindigkeitsschilder


Die Höchstgeschwindigkeit dreimal mit runden Schildern anzeigen, z.B. auf dem Topcase an beiden Seiten und hinten.
Schilder mit schwarzem Rand, Durchmesser 200 mm und Schriftgröße 120 mm - 3 Klebeschilder gibt es für rund 10 Euro.

StVZO § 58 Geschwindigkeitsschilder >> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__58.html

D) Versicherungskennzeichen

Fährt das Seniorenmobil schneller als 6 km/h, dann ist ein Versicherungskennzeichen erforderlich. (Quelle: ADAC, siehe Link oben)

E) Führerschein

Nur wenn das Seniorenmobil als "motorisierter Krankenfahrstuhl" eingruppiert ist, dann ist kein Führerschein erforderlich, ansonsten wird eine Mofa-Prüfbescheinigung, der AM-Führerschein oder ein Autoführerschein benötigt. (Quelle ADAC, siehe Link oben)

F) Winterreifen, Verbandskasten, Warnweste und Warndreieck

Seniorenmobile, die nicht unter den Begriff "motorisierte Krankenfahrstühle" (max 15 km/h) fallen, gelten als Kraftfahrzeuge, das bedeutet Winterreifenpflicht für alle Räder bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Diese Seniorenmobile müssten demnach auch Verbandskasten, Warnweste und Warndreieck mitführen. Siehe dazu die Links zu den Gesetzen hier unten.

Winterreifenpflicht >>https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html (gilt nicht für "motorisierte Krankenfahrstühle")

Verbandskasten >> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__35h.html (gilt nicht für "motorisierte Krankenfahrstühle" )

Warnweste und Warndreieck >> https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53a.html (gilt nicht für "motorisierte Krankenfahrstühle")

Ein Set aus Verbandkasten, Warndreieck und Warnweste gibt es für etwa 15 Euro (z.B. bei Amazon, teilweise versandkostenfrei).

Was ist ein motorisierter Krankenfahrstuhl?

Motorisierte Krankenfahrstühle gelten gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Kraftfahrzeuge. Sie sind einsitzig, höchstens 1,10m breit, haben einen Elektroantrieb, dürfen ein Gesamtgewicht von 500 kg samt Fahrerin oder Fahrer nicht überschreiten und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 15 km/h betragen.


Anmerkungen:

Da die Angaben auf verschiedenen Webseiten teilweise etwas abweichen, können diese Auszüge nur "Ohne Gewähr" sein.


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